Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0060

Rechtssatz

Zur Beantwortung der Frage, ob mit der Entscheidung über die Duldungspflicht unter einem bereits über den Entschädigungsanspruch nach Paragraph 73 a, Absatz 3, AWG 2002 abzusprechen ist, ist der Wortlaut dieser Bestimmung in den Blick zu nehmen. Nach dieser Bestimmung entsteht ein Vermögensschaden, für den der zur Duldung Verpflichtete angemessen zu entschädigen ist, durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 73, leg. cit. durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder von diesen Behörden herangezogenen Dritten. Es sind sohin alle Vermögensschäden erfasst, die von den Organen der zuständigen Behörde bzw. von den herangezogenen Dritten bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nach Paragraph 73, AWG 2002 verursacht werden. Entsprechend dieser gewählten gesetzgeberischen Konzeption setzt die Entschädigung somit einen durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 73, AWG 2002 verursachten Vermögensschaden voraus, was zur Folge hat, dass eine solche erst nach der Durchführung der Maßnahmen bzw. nach dem Ausspruch von deren Duldung zugesprochen werden kann. Dieser Umstand eines vom Duldungsausspruch gesonderten bescheidförmigen Abspruches über einen Entschädigungsanspruch wird auch durch den letzten Satz des Paragraph 73 a, Absatz 3, AWG 2002 bestätigt, der ausdrücklich die Behördenzuständigkeit und die Entscheidung mit Bescheid regelt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070060.L09