Verwaltungsgerichtshof
06.06.2024
Ra 2022/07/0060
Voraussetzung für die Vorschreibung von Maßnahmen nach Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 ist, dass diese im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Was unter öffentlichen Interessen zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Verweis auf Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002. Damit genügt bereits die Möglichkeit, dass es zu Auswirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 kommt, also etwa einer Gefährdung der Gesundheit von Menschen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. oder der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit. (VwGH 15.9.2011, 2009/07/0003). Sohin bestimmt sich die Zulässigkeit eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 in erster Linie durch die Erforderlichkeit aufgrund von öffentlichen Interessen nach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070060.L05