Verwaltungsgerichtshof
19.04.2023
Ra 2022/07/0058
Paragraph 5, Absatz eins, Tir HöfeG sieht für die Erteilung der Bewilligung zur Abtrennung zwei voneinander unabhängige Voraussetzungen vor, die beide vorliegen müssen, damit eine Bewilligung erteilt werden kann; nämlich einerseits, dass der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen noch hinreicht, und andererseits der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen vergleiche VwGH 26.4.1995, 94/07/0134).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070058.L04