Verwaltungsgerichtshof
19.04.2023
Ra 2022/07/0058
Nach Paragraph 6, Tir. HöfeG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016,, der in seinem Kern bereits auf die Stammfassung des Tir. HöfeG zurückgeht, kann die Bewilligung zur Abtrennung ohne Rücksicht auf die Größe des Hofes - somit den für mindestens zwei erwachsene Personen verbleibenden Ertrag iSd. Paragraph 5, legcit. - erteilt werden, wenn die Abtrennung den in der Bestimmung genannten Zwecken im öffentlichen oder privaten Interesse dient. Soweit Paragraph 6, legcit. darauf abstellt, dass das abzutrennende Grundstück als Baugrund verwendet werden soll, ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung, dass die Abtrennung mit einer künftigen Bebauung - also der Schaffung neuer Bausubstanz - in Zusammenhang stehen muss. Der bloße Umstand, dass sich auf der abzutrennenden Fläche bzw. einem Teil davon bereits ein Gebäude - etwa eine (ehemalige) Hofstelle oder ein landwirtschaftliches Nebengebäude - befindet, ist jedenfalls nicht ausreichend.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070058.L02