Verwaltungsgerichtshof
26.01.2023
Ra 2022/07/0026
Die Behörde hat im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben gemäß Paragraph 4, Stmk AgrGG 1985 die Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft und die Veräußerung von persönlichen Anteilen mit Bescheid zu genehmigen, was zu einer Änderung der Liste der Parteien und des Verzeichnisses der Anteilsrechte im Regulierungsplan (Paragraph 37, Stmk AgrGG 1985) führt. Über Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft kann somit nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden (VwGH 24.10.2019, Ro 2018/07/0043). Auch hat sie gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Stmk AgrGG 1985 die Verwaltungssatzungen von Agrargemeinschaften zu ihrer Rechtswirksamkeit zu genehmigen, die gemäß Paragraph 45, Absatz eins, legcit. auch nur von ihr rechtswirksam abgeändert werden können. Schon deshalb ist die Ansicht, wonach es sich bei den begehrten Auskünften betreffend die (Anzahl der) Mitglieder und die Satzung der Agrargemeinschaft um der Behörde nicht bekannte Informationen handle, nicht nachvollziehbar.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070026.L06