Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0025

Beachte

Besprechung in:

Besprechung in: wbl - Wirtschaftsrechtliche Blätter 4 aus 2025,, Seite 189 - 199;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/05/0022 E 29. März 2022 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wesentliches Ziel der UVP-Richtlinie ist es nach deren Artikel 2, Absatz eins,, dass Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Das dabei zum Ausdruck kommende Ziel einer möglichst weitgehenden Überprüfung, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, gebietet eine weite Auslegung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070025.L07