Verwaltungsgerichtshof
29.08.2024
Ra 2022/07/0025
Besprechung in:
Besprechung in: wbl - Wirtschaftsrechtliche Blätter 4 aus 2025,, Seite 189 - 199;
GRS wie Ro 2020/05/0022 E 29. März 2022 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)
Wesentliches Ziel der UVP-Richtlinie ist es nach deren Artikel 2, Absatz eins,, dass Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Das dabei zum Ausdruck kommende Ziel einer möglichst weitgehenden Überprüfung, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, gebietet eine weite Auslegung.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070025.L07