Verwaltungsgerichtshof
29.08.2024
Ra 2022/07/0025
Besprechung in:
Besprechung in: wbl - Wirtschaftsrechtliche Blätter 4 aus 2025,, Seite 189 - 199;
GRS wie Ro 2018/04/0012 E 17. Dezember 2019 RS 4
Allein der Umstand, dass ein Vorhaben des Anhangs 1 UVP-G 2000 mit anderen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben den Schwellenwert erreicht, bewirkt noch nicht, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. eine UVP durchzuführen ist; vielmehr hat die Behörde in diesem Fall nach der genannten Norm eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070025.L04