Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0025

Beachte

Besprechung in:

Besprechung in: wbl - Wirtschaftsrechtliche Blätter 4 aus 2025,, Seite 189 - 199;

Rechtssatz

Die Zwischenlagerung ist potentiell als Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen zu qualifizieren, je nachdem, ob sie einer Beseitigung oder einer Verwertung vorangeht. Sie ist somit vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage im Sinne der UVP-RL umfasst. Nichtsdestotrotz ist sie in Anhang 1 des UVP-G 2000 nicht ausdrücklich erwähnt (VwGH 29.3.2022, Ro 2020/05/0022 bis 0023). Vor dem Hintergrund dieser Rsp. ist die Ansicht, ein Zwischenlager falle nicht unter den Begriff der Abfallbeseitigungsanlage im Sinne der UVP-RL, nicht haltbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070025.L03