Verwaltungsgerichtshof
29.08.2024
Ra 2022/07/0025
Besprechung in:
Besprechung in: wbl - Wirtschaftsrechtliche Blätter 4 aus 2025,, Seite 189 - 199;
Die Angabe der Schwellenwerte der unterschiedlichen Tatbestände des Anhanges 1 UVP-G 2000 in verschiedenen Maßeinheiten (hier betreffend die Ziffer 2, Litera a, in Kubikmeter und betreffend die Ziffer 25, Litera a, in Hektar) kann kein Hindernis darstellen, das der Kumulierung entgegensteht. Denn anhand des Schwellenwertes des Tatbestandes der Ziffer 25, Litera a, des Anhanges 1 der Spalte 1 UVP-G 2000, der in dem Flächenmaß Hektar angegeben ist, kann - allenfalls unter Einbeziehung eines Sachverständigen - durch entsprechende Ermittlung der Fläche, auf der Grabungen stattfinden, und der Grabungstiefe das Volumen des Kies- und Sandaushubmaterials in Kubikmeter berechnet werden, was zur Möglichkeit der Zusammenrechenbarkeit der so erhaltenen Menge von Aushubmaterial in Kubikmetern mit dem geplanten zu deponierenden Material ebenso in Kubikmeter führt. Alternativ vorstellbar wäre eine Ermittlung des Aushubmaterials des Kies- und Sandabbaus in Tonnen und eine darauffolgende Umrechnung dieser Gewichtsmaßeinheit anhand der Dichte des Aushubmaterials in die Volumenmaßeinheit Kubikmeter.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070025.L02