Verwaltungsgerichtshof
27.04.2022
Ra 2022/07/0024
GRS wie Ra 2020/17/0089 B 8. März 2021 RS 2
Im Revisionsfall ist zu beachten, dass der Schuldspruch im ersten Rechtsgang infolge des hg. Vorerkenntnisses vom 15. April 2020, Ra 2019/17/0029, rechtskräftig wurde und die Schuldfrage somit nicht mehr Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war. Ist nämlich wie im Revisionsfall der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen, so kann die Frage der Rechtswidrigkeit des Schuldspruches im zweiten Rechtsgang nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, 0069).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070024.L01