Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0023

Rechtssatz

Paragraph 3, Ziffer eins, Satz 2 und 3 Litera a, VerpackV 2014 sowie der Anhang 2 Ziffer eins, entsprechen in Regelungstechnik und Wortlaut nahezu vollständig den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 3, Nr. 1 Absatz 3, Ziff. i und Anhang römisch eins der Verpackungsrichtlinie. Lediglich in Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, VerpackV 2014 wird anstelle "gemeinsame Entsorgung" der - wohl weitere vergleiche Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002) - Begriff "gemeinsame Behandlung" verwendet. Allerdings stellt Anhang 2 Ziffer eins, erster Satz VerpackV 2014, in dem die Kriterien des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, wiederholt werden, wiederum auf die "gemeinsame Entsorgung" ab. Es ist daher davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber insgesamt eine vollständig richtlinienkonforme Umsetzung dieser Ausnahmekriterien beabsichtigt hatte. Die Auslegung des Paragraph 3, Ziffer eins, Satz 2 und 3 Litera a, in Verbindung mit Anhang 2 Ziffer eins, VerpackV 2014 hat daher unter Beachtung der Vorgaben des Unionsrechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu erfolgen. Der Begriff der "Verpackung" ist weit auszulegen, weil die Verpackungsrichtlinie nach ihren Erwägungsgründen und ihrem Wortlaut alle in der Europäischen Union in Verkehr gebrachten Verpackungen in einem weiten Sinne erfassen soll (EuGH 29.4.2004, C-341/01, Plato Plastik Robert Frank; EuGH 10.11.2016, C-313/15 und C 530/15, Eco-Emballages u.a.). Daraus folgt, dass Ausnahmebestimmungen zum Verpackungsbegriff eng auszulegen sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070023.L05