Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0023

Rechtssatz

Die VerpackV 2014 wurde - wie sich aus ihrer Promulgationsklausel ausdrücklich ergibt - auf Grundlage auch des Paragraph 14, Absatz eins, AWG 2002 erlassen. Nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 ist daher ein Feststellungsbescheid bzw. darauf zielender Antrag, ob oder inwieweit eine Sache der VerpackV 2014 unterliegt, bei Vorliegen begründeter Zweifel zulässig vergleiche bereits zur VerpackV 1996 VwGH 3.7.2003, 2003/07/0053).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070023.L03