Verwaltungsgerichtshof
22.09.2022
Ra 2022/07/0023
Die VerpackV 2014 wurde - wie sich aus ihrer Promulgationsklausel ausdrücklich ergibt - auf Grundlage auch des Paragraph 14, Absatz eins, AWG 2002 erlassen. Nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 ist daher ein Feststellungsbescheid bzw. darauf zielender Antrag, ob oder inwieweit eine Sache der VerpackV 2014 unterliegt, bei Vorliegen begründeter Zweifel zulässig vergleiche bereits zur VerpackV 1996 VwGH 3.7.2003, 2003/07/0053).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070023.L03