Verwaltungsgerichtshof
23.11.2023
Ro 2022/07/0009
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/07/0010
Aus der Zuständigkeit der BMK für die Erlassung des Bescheides als sachnächste Behörde ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der LVwG nichts zu gewinnen. Mit der VwGVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, hat der Gesetzgeber nach den Materialien Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. GP, 2) ausdrücklich bezweckt, zu vermeiden, dass die Erlassung von Bescheiden durch BM generell ("immer") zu einer Zuständigkeit des VWG Wien führen und daher insoweit auf die örtlichen Anknüpfungspunkte des Paragraph 3, AVG abgestellt (VwGH 20.4.2016, Ro 2016/04/0003).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070009.J07