Verwaltungsgerichtshof
23.11.2023
Ro 2022/07/0009
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/07/0010
Die Beurteilung der Trennbarkeit von Absprüchen ist dafür maßgeblich, ob eine örtliche Zuständigkeit unterschiedlicher VwG in Betracht kommt. Eine Entscheidung durch mehrere VwG in einer identen Sache ist ausgeschlossen. Sind die Begehren der Parteien dagegen einem gesonderten Abspruch zugänglich, ist auch die Zuständigkeit gesondert zu beurteilen (VwGH 30.5.2017, Ro 2017/07/0008 bis 0010).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070009.J03