Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Geschäftszahl

Ro 2022/07/0009

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2022/07/0010

Rechtssatz

Die Beurteilung der Trennbarkeit von Absprüchen ist dafür maßgeblich, ob eine örtliche Zuständigkeit unterschiedlicher VwG in Betracht kommt. Eine Entscheidung durch mehrere VwG in einer identen Sache ist ausgeschlossen. Sind die Begehren der Parteien dagegen einem gesonderten Abspruch zugänglich, ist auch die Zuständigkeit gesondert zu beurteilen (VwGH 30.5.2017, Ro 2017/07/0008 bis 0010).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070009.J03