Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.2024

Geschäftszahl

Ro 2022/07/0008

Rechtssatz

Sollten die Abfälle nach der Lagerung im Abfallwirtschaftszentrum einer Abfallbehandlung nach Ziffer eins, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 unterzogen werden, wäre das Vorliegen einer IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, AWG 2002 zu bejahen. Sollte dies zutreffen, liegt eine "IPPC-Behandlungsanlage" nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002 vor, die alle Einrichtungen, die dieser Tätigkeit dienen, umfasst; somit insbesondere auch die einzelnen Bereiche der (grundsätzlich nach Abfallarten getrennten) Lagerung der Abfälle.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J16