Verwaltungsgerichtshof
04.07.2024
Ro 2022/07/0008
Im Fall der Weitergabe an ein anderes Unternehmen zur Verwertung oder Beseitigung der gefährlichen Abfälle wird sich häufig das Erfordernis ergeben, dort nochmals eine (zumindest kurzfristige) Zwischenlagerung durchzuführen. Es ist aber nicht zweifelhaft, dass allein eine solche neuerliche Zwischenlagerung am Charakter der vorangehenden Zwischenlagerung als IPPC-Tätigkeit nach Ziffer 5, des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 nichts ändern kann, zumal das Vorliegen einer IPPC-Behandlungsanlage sonst leicht unterlaufen werden könnte.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J12