Verwaltungsgerichtshof
04.07.2024
Ro 2022/07/0008
Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, AWG 2002 erfasst nicht jede (zeitweilige) Lagerung von Abfällen, sondern nur eine solche "bis zur Durchführung einer der in den Ziffer eins, 2, 4 und 6 [Anhang 5 Teil 1 AWG 2002] aufgeführten Tätigkeiten". Zwar ergibt sich schon aus dem bloß vorübergehenden Charakter der Tätigkeit, dass sich an eine zeitweilige Lagerung eine weitere Abfallbehandlung und letztlich eine endgültige Verwertung oder Beseitigung des Abfalls anschließen muss. Die Bestimmung enthält aber nicht bloß eine generelle Verweisung auf jede anschließende Abfallbehandlung gefährlicher Abfälle. Die Abfallbehandlungen nach Ziffer eins, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 sind vielmehr ihrer Art nach definiert und erfassen nicht abschließend alle möglichen Behandlungen, denen gefährliche Abfälle unterzogen werden können. Eine (vorübergehende) Lagerung von Abfällen, auf die keine derartige Behandlung folgt, fällt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht unter Ziffer 5, des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J10