Verwaltungsgerichtshof
04.07.2024
Ro 2022/07/0008
Faktische Verrichtungen der (einen) Tätigkeit der (zeitweiligen) Lagerung von Abfällen sind insbesondere die Übernahme der Abfälle, ihre Sortierung bzw. Trennung, ihre (getrennte) Unterbringung sowie die Sorge um die sichere Verwahrung. Teil einer "IPPC-Behandlungsanlage" nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002, in der eine Tätigkeit nach Ziffer 5, des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 ausgeübt wird, sind somit jedenfalls alle am Standort vorhandenen Einrichtungen, die dieser Tätigkeit dienen; somit insbesondere die einzelnen Bereiche, in denen - im Allgemeinen getrennt nach Abfallarten - die Lagerung der gefährlichen Abfälle erfolgt.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J08