Verwaltungsgerichtshof
04.07.2024
Ro 2022/07/0008
Wie durch die Beifügung des Begriffes "zeitweilig" in Ziffer 5, des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 betont wird, ist unter "lagern" etwas Vorübergehendes, unter "ablagern" hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (VwGH 6.4.2023, Ra 2021/05/0104 und 0105). Eine Ablagerung von Abfällen darf nach Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen (VwGH 24.1.2017, Ra 2016/05/0099).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J06