Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.2024

Geschäftszahl

Ro 2022/07/0008

Rechtssatz

Mit den Bestimmungen des AWG 2002 zu IPPC-Behandlungsanlagen wird die Industrie-Emissions-RL umgesetzt (Paragraph 89, Absatz 4, Litera a, AWG 2002; ErläutRV 2293 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 1). Abseits des im AWG 2002 geregelten Abfallwirtschaftsrechts ist eine Umsetzung der Industrie-Emissions-RL auch in weiteren Materiengesetzen erfolgt. Insbesondere findet sich in Paragraph 71 b, Ziffer eins, GewO 1994 eine zu Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002 inhaltsgleiche Definition der "IPPC-Anlage" vergleiche auch zum Anlagenbegriff nach Paragraph 120 a, Ziffer eins, MinroG; sowie die bezughabenden Landesgesetze, beispielhaft etwa die inhaltsgleiche Anlagendefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk IPPC-Anlagen Seveso-BetriebeG). Für das Vorliegen einer IPPC-Behandlungsanlage nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002 (bzw. einer IPPC-Anlage nach Paragraph 71 b, Ziffer eins, GewO 1994) gilt damit ein eigener - von dem Begriff der gewerblichen Betriebsanlage nach der GewO 1994 und dem der Betriebsanlage nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 zu unterscheidender - unionsrechtlich geprägter Anlagenbegriff. Im Sinn des Erfordernisses einer richtlinienkonformen Interpretation ist zum Verständnis der Regelungen des AWG 2002 zu IPPC-Behandlungsanlagen auch die Industrie-Emissions-RL in den Blick zu nehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J01