Verwaltungsgerichtshof
12.10.2022
Ra 2022/06/0085
Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags (hier: Antrag auf Feststellung der Parteistellung) abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist keine (inhaltliche) Entscheidung über "eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen", sodass die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht zur Anwendung kommt vergleiche VwGH 30.4.2019, Ra 2019/06/0057, mwN), weswegen von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden konnte.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060085.L04