Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0053 E 30. Mai 1995 VwSlg 14265 A/1995 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Unter Heranziehung der bei der Auslegung von

Kompetenzbestimmungen maßgeblichen Versteinerungstheorie kann

für Anlagen, die dem Luftverkehr dienen - wie für

Eisenbahnanlagen, im Lichte des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG

("Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt") -

abgeleitet werden, daß derartige Anlagen ausschließlich (Paragraph eins,

Absatz 2, NÖ BauO 1976) in die genannte Bundeskompetenz fallen.

Daraus kann gefolgert werden, daß das luftfahrtbehördliche

Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen gemäß Paragraph 78, LuftfahrG,

soferne sie als dem Luftverkehr dienend zu qualifizieren sind,

auch das baubehördliche Verfahren in sich schließt und somit

eine gesonderte Baubewilligung nicht in Betracht kommt (Hinweis

Krzizek, System des österreichischen Baurechts römisch eins, 164).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060054.L01