Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0031

Rechtssatz

Voraussetzung jedes Zu- bzw. Umbaus ist, dass der Bestand der baulichen Anlage ein rechtmäßiger ist vergleiche aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 22.8.2022, Ra 2021/06/0006). Ob ein konsentierter bzw. rechtmäßiger Bestand vorliegt, ist jedoch bei der Erteilung der Baubewilligung für einen Zubau als Vorfrage zu beurteilen vergleiche z.B. VwGH 26.6.2014, 2012/06/0196, mwN). Sollte sich daher ergeben, dass der in den Plänen eingezeichnete Bestand kein rechtmäßiger ist, stünde dieser Umstand der baurechtlichen Bewilligung des gegenständlichen Um- und Zubaues entgegen vergleiche z.B. VwGH 23.5.2005, 2004/06/0198).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060031.L05