Verwaltungsgerichtshof
23.03.2023
Ro 2022/06/0021
Ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des VwGH - auch nach Entscheidung des VwG oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des VwGH nicht (mehr) zulässig vergleiche etwa VwGH 29.6.2020, Ro 2019/11/0003, mwN). Gleiches gilt, wenn das rechtliche Schicksal der Revision nicht (mehr) von der Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage abhängt.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022060021.J02