Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0010

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/06/0011

Ra 2022/06/0012

Rechtssatz

Sowohl die Behörde als auch das LVwG legten ihren Entscheidungen zugrunde, dass die Revisionswerberinnen dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen seien und daher auch die Bauanzeige mangels Zustimmung des Grundeigentümers nicht vollständig gewesen sei. Davon ausgehend wäre die Bauanzeige jedoch gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen vergleiche VwGH 5.5.2020, Ra 2019/06/0023, Rn. 13). Ein solcher verfahrensrechtlicher Zurückweisungsbescheid unterliegt dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 33, Absatz 4, Vlbg BauG 2001 zufolge nicht den darin festgelegten Voraussetzungen (sechswöchige Frist zur Abfertigung der Entscheidung und Rechtswidrigkeit im Fall einer Verspätung). Eine Untersagung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Vlbg BauG 2001 setzt hingegen eine vollständige Bauanzeige voraus, die inhaltlich beurteilt werden kann. Nur bei Vorliegen einer solchen vollständigen Bauanzeige hat die Behörde - bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides oder der Anzeige - innerhalb von sechs Wochen die Entscheidung über die Untersagung (bzw. die Freigabe) nachweislich abzufertigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060010.L03