Verwaltungsgerichtshof
07.03.2023
Ra 2022/05/0173
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0207
GRS wie Ra 2015/06/0011 B 27. März 2018 RS 6
Werden im Verfahren vor dem VwGH über mehrere Revisionen, deren Verfahren dann miteinander verbunden werden, von der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) inhaltlich gleichlautende Revisionsbeantwortungen vorgelegt, so sind diese Revisionsbeantwortungen auch bei der Berechnung des Aufwandersatzes getrennt zu behandeln vergleiche VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf eine solche Vorgangsweise durch Mitbeteiligte (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) übertragbar.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050173.L09