Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0156

Rechtssatz

Asbest ist nach der klaren Rechtslage (auch nach Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 10, DVO 2008 sowie Punkt 2.3.3. des Anhanges der Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002, 2003/33/EG) nicht als nicht gefährlicher Abfall anzusehen, sondern es werden mit den genannten Vorschriften gerade Sonderregelungen für die Ablagerung von Asbest auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle getroffen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050156.L01