Verwaltungsgerichtshof
16.09.2022
Ra 2022/05/0136
GRS wie 2008/05/0240 E 24. Juni 2009 RS 2
Anlagen im Sinne des Wr GaragenG sollen in gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Wr BauO als "Wald- und Wiesengürtel" gewidmeten Gebieten den Charakter einer "Ausnahme" haben (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 93/05/0120, betreffend die Errichtung eines Schwimmbeckens und einer Gerätehütte mit einer darüber befindlichen überdachten Terrasse, und das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/05/0200, betreffend die Errichtung einer Werbetafel bestehend aus zwei Plakattafeln in solchen Gebieten).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050136.L02