Verwaltungsgerichtshof
15.06.2022
Ra 2022/05/0119
GRS wie Ro 2019/05/0018 E 25. Juni 2021 RS 3
Der Antragsteller hat mit der Antragszurückziehung das Recht, über seinen Antrag zu disponieren vergleiche dazu explizit etwa VwGH 26.5.2014, 2013/08/0199), auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an vergleiche etwa VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098), und die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages wird als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich vergleiche VwGH 23.7.2009, 2008/05/0241, oder 11.12.2002, 2002/03/0248, jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050119.L01