Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0111 B 2. November 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das VwG regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen vergleiche zum Ganzen nur etwa VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, 24.5.2016, Ra 2016/07/0039, und 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050115.L02