Verwaltungsgerichtshof
19.11.2024
Ra 2022/05/0114
GRS wie Ra 2018/05/0043 E 27. Februar 2019 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)
Eine Einwendung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG liegt nach der hg. Judikatur nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend macht, wobei seine diesbezüglichen Erklärungen - weil diese, insbesondere wenn sie von nicht rechtskundig vertretenen Parteien stammen, nicht selten auslegungsbedürftig sind - nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. Die Einwendung muss dabei jedenfalls erkennen lassen, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet. Ein bestimmtes Recht muss nicht genannt werden, und es kommt dabei letztlich auf die Umstände des Einzelfalles an vergleiche VwGH 11.3.2016, 2013/06/0154, mwN). Somit muss sich in Bezug auf Immissionen aus dem Vorbringen ergeben, von welcher Art die befürchtete Immissionsbelastung - z.B. Lärm, Geruch, Staub oder welche sonstige Einwirkung - ist vergleiche VwGH 19.5.2015, 2013/05/0190, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050114.L02