Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/05/0002 E 26. September 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Der in Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO enthaltene Nebensatz "sofern sie ihrem Schutze dienen" bedeutet, dass jeder Nachbar die Nachbarrechte nur soweit geltend machen kann, als er, insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens, durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre. Jeder Nachbar hat somit nur hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsvorschriften, die sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirken, ein Mitspracherecht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050114.L01