Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0101

Rechtssatz

Die Frage des Verlaufes einer strittigen Grundgrenze ist im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu beantworten, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist vergleiche VwGH 27.1.2004, 2002/05/0769). Ergibt sich bei der Auslegung des Umfangs eines Baubewilligungsbescheides, dass die Vorfrage des Verlaufes einer strittigen Grundgrenze zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht geklärt war, so ist im Zweifel der Spruch des Bescheides dahin auszulegen, dass das Bauvorhaben, das von dieser Vorfrage betroffen ist, - Teilbarkeit vorausgesetzt - von der Bewilligung nicht umfasst ist vergleiche etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0039; 4.10.2023, Ra 2023/03/0124, wonach im Zweifel der Spruch eines Bescheids gesetzeskonform auszulegen ist).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050101.L05