Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0097

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/05/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0019 B 18. Februar 2021 RS 3

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung des Vorliegens eines Sonderfalles im Sinne von Paragraph 2, OÖ BTypVO 2016 ist ein Betrieb der zu beurteilenden Art typologisch (wozu in einem ersten Schritt die Kenntnis entsprechender, den gesamten Betriebsablauf umfassender Sachverhaltsgrundlagen erforderlich ist, vergleiche dazu bereits VwGH 29.4.1997, 96/05/0210) dem bzw. den in Rede stehenden Betriebstyp(en) des jeweiligen Anhanges bzw. der gemäß Paragraph eins, (nunmehr) Absatz 2, leg. cit. als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype als Vergleichsbetrieb(e) gegenüberzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050097.L04