Verwaltungsgerichtshof
29.11.2023
Ra 2022/05/0032
GRS wie 2005/05/0307 E 31. Juli 2006 RS 1
Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages; der Beseitigungsauftrag kann in einem solchen Fall daher nicht nur Teile der baulichen Anlage betreffen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2003/05/0130). (Hier ist, da das gesamte Kleingartenhaus vorschriftswidrig errichtet wurde, daher davon auszugehen, dass sich der Beseitigungsauftrag auf den gesamten Bau zu beziehen hat.)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050032.L01