Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0167 B 24. Mai 2022 RS 24

Stammrechtssatz

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom VwG in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird, wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist. Dies gilt umso mehr für Amtssachverständige, die keine Bediensteten der belangten Behörde sind vergleiche etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/07/0092, mwN). Diese Überlegungen sind erst recht auf die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen (die nicht organisatorisch in die Behörde eingegliedert sind) zu übertragen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040150.L07