Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0148

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/04/0149 B 11.01.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0019 E 3. März 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Abgrenzung der Beherbergung von Gästen zur bloßen Wohnraumvermietung ist - neben anderen Aspekten - maßgeblich, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden vergleiche etwa VwGH 11.1.2012, 2010/06/0082, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040148.L02