Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0148 E 18. Dezember 2018 RS 2 (hier keine Bezugnahme auf den "Ausspruch über die Strafe")

Stammrechtssatz

In Bezug auf den Schuldspruch einerseits und den Ausspruch über die Strafe bzw. die Ermahnung andererseits liegen trennbare Absprüche vor vergleiche VwGH 19.5.1993, 92/09/0031).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040146.L03