Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0132

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/04/0133 B 21.12.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0021 E 15. Oktober 2020 RS 67 (hier nur erster, zweiter und letzter Satz)

Stammrechtssatz

Der EuGH hat die ornithologische Studie "Inventory of Important Bird Areas - IBA" (dort konkret das IBA 89) als wissenschaftliches Beweismittel für die Frage anerkannt, ob ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nach Artikel 4, Absatz eins, Vogelschutz-RL (zur Ausweisung der geeignetsten Gebiete als Schutzgebiete) nachgekommen ist. Das genannte Verzeichnis ist zwar rechtlich nicht verbindlich, kann aber auf Grund des anerkannten wissenschaftlichen Wertes als Bezugsgrundlage verwendet werden vergleiche zu allem EuGH C-3/96, Rn. 68 ff). Für die Ermittlung der Lage der geschützten Arten sind die aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten heranzuziehen (so der EuGH im Zusammenhang mit dem Verzeichnis IBA 2000 im Urteil vom 25.10.2007, C-334/04, Kommission/Griechenland, Rn. 25 ff). Auch das IBA 2000 stellt eine Bezugsgröße dar, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob der Mitgliedstaat zahlen- und flächenmäßig genügend Gebiete als besondere Schutzgebiete ausgewiesen hat (EuGH C-334/04, Rn. 28; weiters EuGH 13.12.2007, C-418/04, Kommission/Irland, Rn. 54 ff). Der EuGH hat diesbezüglich auf die von BirdLife International verwendeten Kriterien als objektiv nachprüfbare ornithologische Kriterien Bezug genommen vergleiche EuGH 26.4.2018, C-97/17, Kommission/Bulgarien, Rn. 78; weiters C-418/04, Rn. 56).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040132.L17