Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0132

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/04/0133 B 21.12.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0021 E 15. Oktober 2020 RS 65 (hier nur erster und zweiter Satz sowie letzter Satz nach dem Strichpunkt)

Stammrechtssatz

Nach Artikel 4, Absatz eins, Vogelschutz-RL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diejenigen Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären, die für die Erhaltung der in Anhang römisch eins genannten Arten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind. Dies entspricht der verstärkten Schutzregelung, die Artikel 4, Vogelschutz-RL insbesondere für die in Anhang römisch eins aufgezählten (besonders geschützten) Arten vorsieht. Die in Artikel 2, Vogelschutz-RL genannten wirtschaftlichen Erfordernisse dürfen bei der Auswahl und Abgrenzung eines Schutzgebietes nicht berücksichtigt werden. Die Ausweisung hat bestimmten, in der Richtlinie festgelegten ornithologischen Kriterien zu folgen vergleiche zu allem etwa EuGH 19.5.1998, C-3/96, Kommission/Niederlande, Rn. 55 ff, mwN). Die Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes kann nicht das Ergebnis einer isolierten Prüfung des ornithologischen Wertes jeder einzelnen in Rede stehenden Fläche sein, sondern muss unter Berücksichtigung der natürlichen Grenzen des betroffenen Ökosystems erfolgen; die ornithologischen Kriterien, auf denen die Ausweisung ausschließlich zu beruhen hat, müssen wissenschaftlich begründet sein vergleiche EuGH 14.1.2016, C-141/14, Kommission/Bulgarien, Rn. 30).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040132.L16