Verwaltungsgerichtshof
21.12.2023
Ra 2022/04/0132
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/04/0133 B 21.12.2023
GRS wie Ro 2017/07/0033 E 22. November 2018 RS 19 (hier ohne den letzten Satz)
Die Gesamtbewertung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVPG 2000 erfordert eine zusammenfassende Gesamtschau, die - unter Berücksichtigung aller Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte etc. - die in den jeweiligen Teilgutachten fachlich-naturwissenschaftlich festgestellten Belastungen und Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter zu einem Gesamtbild der zu erwartenden Umweltauswirkungen zusammenführt. Die Gesamtbewertung setzt daher eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen voraus, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, also in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Vor einer Sachentscheidung über einen Bewilligungsantrag hat daher eine Gesamtbeurteilung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVPG 2000 zu erfolgen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040132.L06