Verwaltungsgerichtshof
21.12.2023
Ra 2022/04/0132
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/04/0133 B 21.12.2023
GRS wie Ra 2019/07/0081 B 28. Mai 2020 RS 2 (hier nur der erste Satz)
Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert die Gesamtabwägung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVPG 2000 im Hinblick auf die Beurteilung, ob schwerwiegende Umweltbelastungen "zu erwarten" sind, eine Prognoseentscheidung. Ganz allgemein sind Prognoseentscheidungen auf Grund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen - etwa schlüssigen Sachverständigengutachten - zu treffen vergleiche VwGH 20.12.2005, 2004/05/0138). Es ist eine Frage des Einzelfalls, auf Grund welcher Beweisergebnisse das VwG letztlich vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes überzeugt sein kann, wobei im Falle von Prognoseentscheidungen entsprechend darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Aussagen über Zukünftiges naturgemäß mit einer gewissen (unterschiedlich starken) Unsicherheit behaftet sein müssen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040132.L05