Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0132

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/04/0133 B 21.12.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/22/0042 B 4. Juni 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) ist jene der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird - seit der Novelle BGBl. 1990/357 - in Absatz 3,, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Absatz 4, des Paragraph 18, AVG geregelt. Ein Mangel der Urschrift kann auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden. Vielmehr kann eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigte Erledigung (und nicht bloß ein Bescheidentwurf) zugrunde lieg. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040132.L04