Verwaltungsgerichtshof
27.02.2025
Ra 2022/04/0117
Erst wenn mit der beantragten Betriebsanlagenänderung Maßnahmen verbunden sind, bei denen nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist vergleiche VwGH 30.3.2017, Ra 2015/07/0114, Rn. 25, mwN), kann - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - eine Mitbewilligung gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1994 erfolgen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040117.L05