Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/04/0065 E 28. Februar 2012 RS 1 (hier: nunmehr Maßnahme im Sinne der Ziffer eins bis 7; ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn es sich um eine Maßnahme im Sinne der Ziffer eins bis 5 dieser Bestimmung handelt, in diesem Fall hat die Gewerbebehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 mitanzuwenden (Hinweis E vom 22. Februar 2011, 2010/04/0116 und 0127). "Mit anzuwenden" bedeutet, dass weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der GewO 1994 für die Genehmigung der Betriebsanlage zu beachten sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040117.L02