Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0108

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/04/0109

Ra 2022/04/0110

Ra 2022/04/0111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/01/0344 B 30. September 2020 RS 4

Stammrechtssatz

Eine nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme durch das VwG ist nicht revisibel vergleiche VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0463, zur Voraussetzung des fehlenden Verschuldens nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 in einem Fall, in dem das VwG fallbezogen davon ausging, dass die Geltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen im Verfahren möglich und zumutbar gewesen wäre).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040108.L02