Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0108

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/04/0109

Ra 2022/04/0110

Ra 2022/04/0111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0017 E 27. Juli 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen bildet einen Wiederaufnahmegrund (Hinweis E 19.4.1994, 90/07/0124). Sollte hingegen ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheides feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse - die sich ja auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gegeben sind (Hinweis E 25.10.1994, 93/08/0123; E 18.5.1994, 93/09/0226).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040108.L01