Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0103

Rechtssatz

Entscheidungen über den Pauschalgebührenersatz sind - zwar hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit - nicht jedoch in ihrem rechtlichen Bestand von der Entscheidung des VwGH über den zugrunde liegenden vergaberechtlichen Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag abhängig. Insofern liegt keine in derselben Rechtssache ergangene Entscheidung vor, die mit der Aufhebung der Entscheidung in der Sache, auf deren Grundlage sie ergangen ist, außer Kraft tritt vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2018/04/0161, 0177, Rn. 74).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022040103.L03