Verwaltungsgerichtshof
20.06.2024
Ra 2022/04/0100
GRS wie Ra 2015/04/0092 B 16. Dezember 2015 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine genehmigungspflichtige Änderung einer Betriebsanlage bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen (Hinweis E vom 17. April 2012, 2010/04/0007, mwN) und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind. Demnach ist die von der Revision aufgeworfene Frage, ob mit den festgestellten Änderungen der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage tatsächlich Belästigungen einhergehen würden, für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 unmaßgeblich.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040100.L02