Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ra 2022/04/0089
Die Information, es liege ein behördlicher Auftrag vor, entbehrt für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes, wie er in Paragraph 2, UIG für das Vorliegen eines Umweltdatums gefordert wird. Ob einem behördlichen Auftrag im konkreten Fall Informationen zu entnehmen sind, die als Umweltdaten im Sinn des Paragraph 2, UIG anzusehen sind, hängt vielmehr vom Inhalt dieses Auftrages ab.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040089.L11